der vermittlungsgutschein
Seit dem 27. März 2002 können Arbeitslose von Ihrer Arbeitsagentur einen Vermittlungsgutschein erhalten, wenn sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I (Alg I) oder Arbeitslosengeld II (Alg II) haben (dazu gehört auch ein ruhender Anspruch) und nach einer Arbeitslosigkeit von mindestens 6 Wochen von der Agentur für Arbeit oder von einem privaten Vermittler noch nicht vermittelt sind. Einen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein erhalten Sie auch, wenn Sie sich in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder Strukturanpassungsmaßnahme befinden oder zuletzt befanden.
Mit dem Vermittlungsgutschein können Sie einen oder mehrere private Arbeitsvermittler Ihrer Wahl einschalten. Hierzu ist ein schriftlicher Vermittlungsvertrag erforderlich. Wenn der private Vermittler Ihnen eine Arbeitsstelle vermittelt, wird ihm die vereinbarte Vermittlungsvergütung (höchstens 2.500 EUR einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer) unter bestimmten Voraussetzungen von der Agentur für Arbeit ausgezahlt, die den Gutschein ausgestellt hat. Der Vermittlungsgutschein wird grundsätzlich in Höhe von 2.000 EUR ausgestellt. Im Einzelfall kann dieser jedoch bis zu 2.500 EUR betragen. Der Gutschein ist in der Regel drei Monate gültig. Danach erhalten Sie auf Wunsch einen neuen Gutschein, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung noch erfüllt sind. Ein Gutschein wird ungültig, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt.
Der Gutschein wird in zwei Raten an den privaten Vermittler ausgezahlt, wenn er Sie während der Gültigkeit des Gutscheins in
- eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Vertragsdauer von mindestens drei Monaten und einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden vermittelt hat,
- bei einem Arbeitgeber, bei dem Sie in den letzten vier Jahren vor der Arbeitslosmeldung höchstens drei Monate beschäftigt waren.
Diese Voraussetzung entfällt im Falle einer befristeten Beschäftigung, wenn Sie schwerbehindert und aufgrund Ihrer Behinderung im Arbeitsleben besonders betroffen sind.
Die erste Rate in Höhe von 1.000 EUR wird nach einer sechswöchigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt und der Restbetrag, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat. Wurde Ihnen eine Beschäftigung mit einer Dauer von drei bis unter sechs Monaten vermittelt, erhält der Vermittler nach sechs Wochen einmalig 1.000 EUR.
So erhalten Sie einen Vermittlungsgutschein
Der Vermittlungsgutschein kann bei der Agentur für Arbeit persönlich abgeholt oder formlos per Telefon, Brief, Fax oder E-Mail, unter Angabe Ihrer Kunden-Nummer, beantragt werden. Empfänger von Arbeitslosengeld II (Alg II) klären ihren Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein mit ihrem zuständigen Fallmanager bei der ARGE bzw. kommunalen Träger.
Hinweis: Der private Vermittler hat erst dann Anspruch auf die Vermittlungsvergütung, wenn durch seine Tätigkeit ein Arbeitsvertrag zustande kommt. Er darf keine Vorschüsse auf die Vergütung verlangen oder entgegennehmen. Sie können auch mehrere private Arbeitsvermittler einschalten und jedem Vermittler eine Kopie des Vermittlungsgutscheins aushändigen. Das Original des Gutscheins händigen Sie demjenigen Vermittler aus, der Ihnen erfolgreich eine Beschäftigung vermittelt.
Wenn Sie keinen Vermittlungsgutschein der Agentur für Arbeit besitzen, müssen Sie u. U. die gesamte vereinbarte Vermittlungsvergütung an den Vermittler selbst zahlen. Diese Vergütung darf ebenfalls 2.500 EUR (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Sprechen Sie uns bitte diesbezüglich an.